Nach welchen verschiedenen Gesichtspunkten können Steuern in Deutschland unterteilt werden? Welche Merkmale werden hierbei verwendet?
Man unterscheidet im Wesentlichen zwischen den folgenden Merkmalen der Unterteilung:
- Erhebungsform
- Steuergegenstand
- Ertragshoheit
- Abzugsfähigkeit
- Überwälzbarkeit
Einteilung der Steuern nach Erhebungsform
Nach welchem Verfahren werden die Steuern erhoben? Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen Veranlagungssteuern (Steuer wird per Veranlagungsverfahren festgelegt) und Abzugssteuern (Steuer wird direkt an der „Quelle“ erhoben)
Veranlagungssteuern
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Umsatzsteuer
- Gewerbesteuer
Abzugssteuern (Quellensteuern)
- Lohnsteuer
- Abgeltungssteuer (ehemals Kapitalertragsteuer)
Einteilung der Steuern nach Steuergegenstand
Welches Steuerobjekt wird besteuert? Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen Verbrauchssteuern, Besitzsteuern (Personen- und Realsteuern), Verkehrssteuern und Zöllen.
Verbrauchssteuern (Steuergegenstand ist der Warenverbrauch wie z. B. Tabakkonsum, Energieverbrauch oder Kaffeekonsum)
- Kaffeesteuer
- Tabaksteuer
- Biersteuer
- Schaumweinsteuer
- Energiesteuer (ehemals Mineralölsteuer)
Besitzsteuern (Steuergegenstand sind Besitzwerte wie z. B. Einkommen, Vermögen oder Ertrag). Die Besitzsteuern werden wiederum unterteilt in Personensteuern (Besteuerungsgrundlage ist die Leistungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen) und Realsteuern (Besteuerungsgrundlage ist ein Objekt z. B. Grundstück).
Personensteuern
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Erbschaftsteuer
- Schenkungsteuer
Realsteuern (Sachsteuern)
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
Verkehrsteuern ( Steuergegenstand sind wirtschaftliche und rechtliche Vorgänge wie z. B. Erwerb von Grundstücken oder Verkauf von Waren)
- Umsatzsteuer
- Versicherungsteuer
- Kfz-Steuer
- Grunderwerbsteuer
- Luftverkehrsteuer
- Rennwettsteuer
- Lotteriesteuer
- Feuerschutzsteuer
- Börsenumsatzsteuer
Zölle (Steuergegenstand ist die Einfuhr bzw. Ausfuhr von Wirtschaftsgütern)
- Einfuhrabgaben
- Ausfuhrabgaben
Einteilung der Steuern nach Ertragshoheit
Wie wird der Ertrag der Steuern auf Bund, Länder und Gemeinden verteilt (Artikel 106 GG). Welche Steuererträge fließen den Gebietskörperschaften in voller Höhe alleine zu und welche Steuererträge fließen Bund, Ländern und Gemeinden gemeinschaftlich zu?
Bundessteuern (fließen dem Bund zu)
- Stromsteuer
- Tabaksteuer
- Kfz-Steuer
- Energiesteuer (ehemals Mineralölsteuer)
- Alkoholsteuer (ehemals Branntweinsteuer)
- Versicherungssteuer
- Kernbrennstoffsteuer
- Zölle
- Solidaritätszuschlag
- Kaffeesteuer
Landessteuern (fließen den Ländern zu)
- Grunderwerbsteuer
- Erbschaftsteuer
- Biersteuer
- Lotteriesteuer
- Feuerschutzsteuer
- Rennwettsteuer
- Vermögensteuer
Gemeindesteuern (fließen den Gemeinden zu)
- Grundsteuer
- Gewerbesteuer
- Hundesteuer
- Getränkesteuer
- Vergnügungssteuer
- Jagd- und Fischereisteuer
- Schankerlaubnissteuer
Gemeinschaftssteuern (fließen Bund, Ländern und Gemeinden nach festgelegtem Verteilungsschlüssel gemeinschaftlich zu)
- veranlagte Einkommensteuer
- Körperschaftssteuer
- Abgeltungssteuer (ehemals Kapitalertragsteuer)
- Umsatzsteuer
- Einfuhrumsatzsteuer
- Lohnsteuer
- nicht veranlagte Steuern vom Ertrag
Einteilung der Steuern nach Abzugsfähigkeit
Welche Steuern sind grundsätzlich bei der Gewinnermittlung abzugsfähig und bei welchen Steuern ist dies nicht möglich? Man unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen Personensteuern und Sachsteuern (Realsteuern).
Personensteuern (nicht abzugsfähig nach § 12 Nr. 3 EStG u. § 4 Abs. 5b EStG)
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Erbschaftsteuer
- Schenkungsteuer
Sachsteuern (Realsteuern: abzugsfähig, wenn betrieblich veranlasst)
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
Einteilung der Steuern nach Überwälzbarkeit
Wer hat die Steuern wirtschaftlich zu tragen? In diesem Zusammenhang unterscheidet man zwischen direkten Steuern (Steuerschuldner und Steuerträger sind identisch) und indirekten Steuern (Steuerschuldner und Steuerträger sind nicht identisch).
- Steuerschuldner: schuldet dem Finanzamt die Steuer
- Steuerträger: führt die Steuer an das Finanzamt ab
Beispiel: Bei einem Einkauf im Supermarkt wird die Umsatzsteuer fällig. In diesem Fall ist der Endverbraucher der Steuerträger, da er die fällige Umsatzsteuer beim Kauf tatsächlich bezahlt, also „trägt“ und der Unternehmer der Steuerschuldner, da er die beim Verkauf eingenommene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen muss, also diese dem Finanzamt schuldet.
Direkte Steuern
- Einkommensteuer
- Körperschaftssteuer
- Gewerbesteuer
- Grunderwerbsteuer
- Grundsteuer
- Kfz-Steuer
- Erbschaftsteuer
Indirekte Steuern
- Umsatzsteuer
- Energiesteuer
- Stromsteuer
- Versicherungsteuer
- Zölle
- Tabaksteuer
- Biersteuer
- Alkopopsteuer
- Schaumweinsteuer