Örtliche Zuständigkeit Finanzamt

Örtliche Zuständigkeit Finanzamt

Welches Finanzamt ist im konkreten Fall für die Besteuerung und den Erlass des jeweiligen Steuerbescheids örtlich zuständig und wonach richtet sich diese örtliche Zuständigkeit?

 

Örtliche Zuständigkeit Finanzamt bei der Einkommensteuer (natürliche Personen)

Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 19 Abs. 1 AO).

Dieses Finanzamt bezeichnet man als Wohnsitzfinanzamt.

Beispiel: Der Steuerpflichtige Meier hat seinen  Wohnsitz in Berlin-Lichtenberg und betreibt in Potsdam in gemieteten Räumen ein Restaurant. Für die Einkommensteuer ist das Wohnsitzfinanzamt Berlin-Lichtenberg zuständig, da Meier als natürliche Person im Bezirk des Finanzamtes Berlin-Lichtenberg seinen Wohnsitz hat.

 

Örtliche Zuständigkeit Finanzamt bei der Umsatzsteuer (natürliche Personen)

Für die Besteuerung natürlicher Personen (Nichtunternehmer) ist hinsichtlich der Umsatzsteuer gemäß § 21 Abs. 2 AO ebenfalls grundsätzlich das entsprechende Wohnsitzfinanzamt zuständig.

Beispiel: Privatmann Schulz, mit Wohnsitz in Berlin-Kreuzberg erwirbt einen neuen PKW von dem niederländischen Autohändler van Dijk. Für die Umsatzsteuer dieses innergemeinschaftlichen Erwerbs eines neuen Fahrzeugs gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG i.V.m. § 1b UStG ist das Wohnsitzfinanzamt Berlin Friedrichshain-Kreuzberg örtlich zuständig, da Schulz als natürliche Person seinen Wohnsitz in Berlin-Kreuzberg hat (§ 21 Abs. 2 AO).

 

Örtliche Zuständigkeit Finanzamt bei der Körperschaftsteuer

Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG),  Personenvereinigungen und Vermögensmassen (z. B. Stiftungen) die unter das Körperschaftsteuergesetz fallen, ist gemäß § 20 Abs. 1 AO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die entsprechende Geschäftsleitung befindet.

Dieses Finanzamt bezeichnet man als Geschäftsleitungsfinanzamt.

Beispiel: Steuerpflichtiger Schulze, mit Wohnsitz in Köln ist Geschäftsführer der XYZ-GmbH mit Geschäftsleitung in Düsseldorf. Für die Körperschaftsteuer der XYZ-GmbH ist das Geschäftsleitungsfinanzamt Düsseldorf zuständig, da sich die Geschäftsleitung der XYZ-GmbH dort befindet.

  • Bei Fehlen der inländischen Geschäftsleitung ist das Finanzamt (FA) örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich gemäß § 11 AO der inländische Unternehmenssitz des Steuerpflichtigen befindet (siehe § 20 Abs. 2 AO).
  • Sind weder Geschäftsleitung noch Unternehmenssitz im Inland gelegen, ist gemäß § 20 Abs. 3 AO das Finanzamt (FA) örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen bzw. der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

 

Örtliche Zuständigkeit Finanzamt bei der Umsatzsteuer (Unternehmer)

Für die Umsatzbesteuerung (ohne Einfuhrumsatzsteuer) ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich das Finanzamt (FA) örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt.

Dieses Finanzamt bezeichnet man entweder als Betriebsfinanzamt (Gewerbebetrieb) oder Tätigkeitsfinanzamt (Freiberufler).

Beispiele: Unternehmer Jakob aus Bochum betreibt in Dortmund ein Restaurant. Die Geschäftsleitung des Restaurants befindet sich Dortmund. In diesem Fall ist das Betriebsfinanzamt Dortmund örtlich für die Umsatzbesteuerung zuständig.

Der Hochzeitsfotograf Schneider übt seine freiberufliche Tätigkeit in Düsseldorf und Köln aus. In der Regel wickelt er jedoch ca. 70 % seiner Aufträge in Köln ab. In diese Fall ist das Tätigkeitsfinanzamt Köln örtlich zuständig, da der Schwerpunkt der freiberuflichen Tätigkeit dort angesiedelt ist.

 

Örtliche Zuständigkeit Finanzamt bei der Gewerbesteuer (Nur Gewerbesteuermessbetrag)

Für die Feststellung/Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 AO das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung bzw. in Ermangelung dieser die Betriebsstätte des gewerblichen Betriebes befindet.

Dieses Finanzamt bezeichnet man als Betriebsfinanzamt.

Beispiel: Der Steuerpflichtige Schneider bereibt in Karlsruhe einen Elektronikgroßhandel (Gewerbebetrieb). In diesem Fall ist das Betriebsfinanzamt Karlsruhe für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags örtlich zuständig, da sich in dessen Bezirk die Geschäftsleitung bzw. die Betriebsstätte des gewerblichen Betriebes befindet.

 

Örtliche Zuständigkeit Finanzamt bei der Grundsteuer (Nur Grundsteuermessbetrag)

Für die Feststellung/Zerlegung des Grundsteuermessbetrages ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO das Finanzamzt zuständig, in dessen Bezirk das entsprechende Grundstück liegt (§ 22 Abs. 1 Satz 1 AO).

Dieses Finanzamt bezeichnet man als Lagefinanzamt.

Beispiel: Der Steuerpflichtige Conrad wohnt in Essen im eigenen Einfamilienhaus. In dieseme Fall ist das Lagefinanzamt Essen für die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags örtlich zuständig, da das betreffende Grundstück in Essen gelegen ist.