Passiver Rechnungsabgrenzungsposten
Was versteht man unter einem passiven Rechnungsabgrenzungsposten?
In der Buchhhaltung können die Zahlung und der Ertrag zeitlich auseinanderfallen, z. B. Erträge die vor dem Abschlussstichtag (31.12.) bezahlt wurden, aber wirtschaftlich in das neue Jahr gehören. Diese Tatsache müssen wir bei der Erstellung des Jahresabschlusses beachten.
Gemäß § 252 Nr. 5 HGB sind alle Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres, unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung, im Jahresabschluss zu berücksichtigen.
Wir müssen also die entstandenen Erträge, die wirtschaftlich nicht in das aktuelle Geschäftsjahr gehören, periodengerecht dem neuen Jahr zuordnen (§ 5 Abs. 5 Nr. 2 EStG und § 250 Abs. 2 HGB).
Um dies zu erreichen, bilden wir zum Jahresende sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten.
Beispiel: Am 01. Dezember des laufenden Jahres erhalten wir die halbjährliche Miete für die vermietete Lagerhalle in Höhe von 6.000 Euro im Voraus per Banküberweisung.
Wirtschaftlich gehören von diesem Ertrag ein Monat (Dez.) ins alte Jahr und fünf Monate (Jan. – Mai) ins neue Jahr.
Schritt 1:
Wir buchen den Zahlungseingang der kompletten Miete am 16. November
Bank 6.000 Euro an Mieterträge 6.000 Euro
Schritt 2:
Wir grenzen den für dieses Wirtschaftsjahr nicht relevanten Ertrag, also die 5 Monate (Jan. – Mai), zum Jahresende bzw. Bilanzstichtag (meist 31.12.) ab.
Mietertrag 5.000 Euro an passiver Rechnungsabgrenzungsposten 5.000 Euro
Schritt 3:
Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres (01.01.) lösen wir die passive Rechnungsabgrenzung wieder auf und buchen den Mietertrag periodengerecht in das relevante Wirtschaftsjahr.
passiver Rechnungsabgrenzungsposten 5.000 Euro an Mieterträge 5.000 Euro