Prüfungsschema Umsatzsteuer

Prüfungsschema Umsatzsteuer

Einfaches Prüfungsschema zur Ermittlung der gesetzlichen Umsatzsteuer (USt)

  • Was sind die wesentlichen Merkmale des Umsatzsteuersystems?
  • Welche Fragen gilt es diesbezüglich im Vorfeld abzuklären?

1. Handelt es sich um einen steuerbaren Umsatz? (§ 1 Abs. 1 UStG)

Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

  • die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
  • die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer)
  • der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt

2. Ist dieser steuerbare Umsatz steuerfrei? (§ 4 UStG)

Steuerfrei bedeutet in diesem Zusammenhang, dass diese wirtschaftlichen Vorgänge zu keiner Umsatzsteuer führen. Eine komplette Übersicht der umsatzsteuerfreien Leistungen findet man im o. a. § 4 des Umsatzsteuergesetzes.

Darin sind unter anderem aufgeführt:

  • die Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG)
  • die Umsätze für die Seeschiffart und die Luftfahrt ( § 8 UStG)
  • die Lieferungen von Gold an die Zentralbank
  • die Gewährung und die Vermittlung von Krediten
  • die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert
  • die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird
  • Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, z. B. die Dienstleistungen von einem Arzt, Zahnarzt, Physiotherapeut oder einer Hebamme.
  • Krankenhausbehandlungen und ärtzliche Heilbehandlungen
  • die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung
  • die Umsätze der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende

3. Ist dieser steuerbare Umsatz auch steuerpflichtig?

Umsätze sind steuerpflichtig, wenn sie steuerbar sind und keiner Umsatzsteuerbefreiung unterliegen, z. B. der Verkauf von Lebensmitteln im Supermarkt.

4. Welche Bemessungsgrundlage liegt bei diesem steuerpflichtigen Umsatz vor? (§ 10 UStG)

Als Bemessungsgrundlage bezeichnet man in diesem Zusammenhang das Nettoentgelt, also den eigentlichen Wert der Ware oder Dienstleistung ohne Umsatzsteuer.

Beispiel: Ich kaufe mir ein Smartphone zum Preis von 357,00 Euro inkl. Umsatzsteuer. Diese 357,00 Euro bezeichnet man als den Bruttowert (Bruttoverkaufspreis). Rechnet man aus diesem Bruttowert die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % heraus, so erhält man den Nettowert in Höhe von 300,00 Euro. Dieser Nettowert entspricht der Bemessungsgrundlage.

  • 357,00 Euro entsprechen 119 % – Bruttowert
  • 300,00 Euro entsprechen 100 % – Nettowert/Bemessungsgrundlage

Der Betrag von 57,00 Euro entspricht der fälligen Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

5. Was für ein Steuersatz ist anzuwenden? (§ 12 UStG)

  • Die Umsatzsteuer beträgt für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage
  • Die ermäßigte Umsatzsteuer beträgt für die in § 12 Abs. 2 UStG aufgeführten Umsätze 7 % der Bemessungsgrundlage

Unter die ermäßtige Umsatzsteuer fallen u. a. die folgende Umsätze:

  • die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr
  • Taxifahrten innerhalb einer Gemeinde oder
  • Taxifarten, wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 km beträgt
  • die kurzfristige Vermietung von Campingflächen
  • die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbung von Fremden
  • erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme von Getränken
  • Kaffee, Tee, Mate und Gewürze
  • Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

Eine vollständige Übersicht finden Sie in der Anlage 2 (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2, 12, 13 u. 14 UStG)

6. Wann entsteht die betreffende Umsatzsteuer? (§ 13 UStG und § 13b Abs. 1 UStG)

Die Umsatzsteuer entsteht, wenn die Vorraussetzungen der o. a. Paragraphen vollständig erfüllt sind, z. B. entsteht die Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen

  • bei der Berechnung nach vereinbarten Entgelten (Sollversteuerung – § 16 Abs. 1 Satz 1 UStG) mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind
  • bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Istversteuerung – § 20 UStG) mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind

7. Wer schuldet die Umsatzsteuer (Steuerschuldner)? (§ 13a UStG / § 13b Abs. 2 UStG)

Der Steuerschuldner ist gemäß § 13a UStG grundsätzlich der leistende Unternehmer.

Bei bestimmten wirtschaftlichen Vorgängen kann jedoch gemäß § 13b Abs. 2 UStG die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übertragen werden, z. B. bei

  • Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
  • Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers
  • Bestimmte Bauleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung oder Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen
  • Aluminium, Zink und Blei in Rohform

Eine Übersicht der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse Charge) finden Sie in Anlage 3 (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7) und Anlage 4 (zu § 13b Abs. 2 Nr. 11)

8. In welcher Höhe kann Vorsteuer gezogen werden? (§ 15 UStG)

Wenn der leistende Unternehmer Lieferungen und Leistungen von einem Unternehmen, z. B. Großhandel, bezogen hat, so kann die beim Einkauf gezahlte Umsatzsteuer (USt) als Vorsteuer (VSt) gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. Vorausssetzung für den Vorsteuerabzug ist das Vorliegen einer nach § 14 UStG / § 14a UStG ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung.

Beispiel: Unternehmer Schmitt kauft für seine Finanzabteilung von Elektronikgroßhändler Meier 10 Notebooks zum Gesamtpreis von 11.900 Euro inkl. Umsatzsteuer (brutto). Die entsprechende Rechnung liegt vor. Der Nettobetrag für diese Notebooks beträgt 10.000 Euro, die darauf anfallende Umsatzsteuer in Höhe von 19 % beträgt 1.900 Euro.

In diesem Fall kann Unternehmer Schmitt gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 1.900 Euro als Vorsteuer abziehen. Dieser Abzug stellt eine Forderung gegenüber dem Finanzamt dar.

9. Ergibt sich eine Umsatzsteuerzahllast oder ein Vorsteuerüberhang? (§ 18 UStG)

Da in einem Unternehmen täglich unzählige umsatzsteuerrelevante Geschäftsfälle getätigt werden können, betrachtet man die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten (Umsatzsteuerzahllast) und Forderungen (Vorsteuerüberhang) gegenüber dem Finanzamt aus Vereinfachungsgründen nicht einzeln, sondern innerhalb eines bestimmten Zeitraums (Veranlagungszeitraum), z. B. Monat oder Quartal.

Am Ende dieses Veranlagungszeitraums werden die abzuführenden Umsatzsteuerbeträge mit den vom Finanzamt zu erstatteten Vorsteuerbeträgen verrechnet.

Daraus ergibt sich dann entweder eine Umsatzsteuerzahllast (USt > VSt = Verbindlichkeit gegenüber FA) oder ein Vorsteuerüberhang (USt < VSt = Forderung gegenüber FA).