Steuerklassen

Steuerklassen

Was versteht man unter dem Begriff Steuerklassen?

Jedem steuerpflichtigen Arbeitnehmer werden von Seiten des deutschen Finanzamts verschiedene Lohnsteuerklassen bzw. Steuerklassen zugeordnet. Diese werden aufgeteilt in die Steuerklassen I bis VI (1 bis 6). Diese Steuerklassen dienen dem Arbeitgeber dazu, die Lohnsteuer eines Mitarbeiters/Angestellten zu berechnen.

Wozu gibt es eigentlich diese Einteilung nach Steuerklassen?

Die Einteilung nach Steuerklassen dient dem Finanzamt in erster Linie dazu eine Unterscheidung bzgl. des Familienstandes und der ggf. zu gewährenden Kinderfreibeträge zu treffen oder hilft bei mehreren sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen dabei , diese steuerlich zu unterscheiden.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der Steuerklassen I bis VI gemäß § 38b Abs. 1 EStG

Steuerklasse I

Der Steuerklasse I werden die folgenden Arbeitnehmer zugeordnet:

  • Ledige
  • Geschiedene
  • Verwitwete
  • ganzjährig, dauerhaft getrennt lebende Ehegatten

Kinderfreibeträge:

Bei beiden Elternteilen 0,5 pro Kind oder 1,0 pro Kind bei nur einem Elternteil

Steuerklasse II

Der Steuerklasse II werden die folgenden Arbeitnehmer zugeordnet:

Wie bei Steuerklasse I 

  • ledige
  • ganzjährig dauerhaft getrennt lebende Ehegatten
  • verwitwete oder geschiedene Arbeitnehmer,
aber hier gilt die Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige alleinerziehend ist und demzufolge einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß  § 24b EStG beim zuständigen Finanzamt geltend machen kann.
 

Kinderfreibeträge:

Bei beiden Elternteilen 0,5 pro Kind oder 1,0 pro Kind bei nur einem Elternteil

Steuerklasse III

Der Steuerklasse III werden die folgenden Arbeitnehmer zugeordnet:

Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Steuerpflichtige, die nicht dauerhaft getrennt leben und nicht bereits der Steuerklasse VI zugeordnet wurden. Der ebenfalls berufstätige Partner erhält bei dieser Zuordnung automatisch die Steuerklasse V.

Kinderfreibeträge:

1,0 pro Kind bei jedem Elternteil

Außnahme: Kinder aus vorangegangenen Ehen

Steuerklasse IV

Der Steuerklasse IV werden die folgenden Arbeitnehmer zugeordnet:

Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Steuerpflichtige, die nicht dauerhaft getrennt leben und nicht bereits der Steuerklasse VI zugeordnet wurden, mit ähnlich hohem Gehalt/Lohn. Zusätzliches Faktorverfahren möglich!

Kinderfreibeträge:

1,0 pro Kind bei jedem Elternteil

Außnahme: Kinder aus vorangegangenen Ehen

Steuerklasse V

Der Steuerklasse V werden die folgenden Arbeitnehmer zugeordnet:

Verheiratete oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Steuerpflichtige, die nicht dauerhaft getrennt leben und nicht bereits der Steuerklasse VI zugeordnet wurden. Der ebenfalls berufstätige Partner erhält bei dieser Zuordnung automatisch die Steuerklasse III.

Kinderfreibeträge:

In der Steuerklasse V wird kein Kinderfreibetrag eingetragen.

Steuerklasse VI

Der Steuerklasse VI werden die folgenden Arbeitnehmer zugeordnet:

Der Steuerklasse VI werden von Seiten des Finanzamts die Steuerpflichtigen zugeordnet, die mehrere sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse ausüben. Vorraussetzung hierbei ist, dass bereits eine weitere Steuerklasse für das erste Arbeitsverhältnis zugeordnet sein muss.

Kinderfreibeträge:

In der Steuerklasse VI wird kein Kinderfreibetrag eingetragen.