System der Einkommensteuer
Einfaches Schema zur Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer
Die tarifliche Einkommensteuer wird durch Anwendung der Grund- bzw. Splittingtabelle auf das „zu versteuernde Einkommen“ (zvE) ermittelt. Dieses dient als Bemessungsgrundlage.
Das „zu versteuernde Einkommen“ (zvE) wird wie folgt errechnet:
Gewinneinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG)
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG)
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG)
Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG)
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG)
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) – Nur auf Antrag (§ 32d Abs. 4 u. Abs. 6)
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG)
- sonstige Einkünfte (§ 22 EStG)
ergibt die Summe der Einkünfte
davon ggf. abzüglich
- Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG)
- Freibetrag für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)
ergibt den Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)
davon ggf. abzüglich
- Verlustabzug (§ 10d EStG)
- Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c EStG)
- außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 – 33b EStG)
- sonstige Abzugsbeträge (§ 7 FördG)
ggf. zuzüglich
- Erstattungsüberhänge (§ 10 Abs. 4b Satz 3 EStG)
ergibt das Einkommen (§2 Abs. 4 EStG)
davon ggf. abzüglich
- Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Abs. 6 EStG)
- Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)
ergibt das zu versteuernde Einkommen (ZVE § 2 Abs. 5 EStG)
dann Anwendung der Grundtabelle oder Splittingtabelle (Tarif)
ergibt die tarifliche Einkommensteuer